Zusammenfassung
839. Bundesgesetz: Paßgesetz 1992
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Auszug
Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992)
Inhaltsverzeichnis:
§   1  Begriffsbestimmungen§   2 Ausreise und Einreise§   3 Reisepässe§   4 Staatsbürgerschaft§   5 Dienstpässe§   6 Diplomatenpässe§ 7 Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen§   8 Paßausstellung für Minderjährige§   9 Miteintragung von Minderjährigen§ 10 Zweiter Reisepaß§ 11 Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses§ 12 Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe§ 13 Geltungsbereich§ 14 Paßversagung§ 15 Paßentziehung§ 16 Behörden§ 17 Entscheidungspflicht§ 18 Paßersatz§ 19 Personalausweise§ 20 Sammelreisepässe§ 21 Übernahmserklärungen§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden§ 23 Bundes-Verwaltungsabgaben§ 24 Strafbestimmungen§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 26 Vollziehung Begriffsbestimmungen§ 1. Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.Ausreise und Einreise§ 2. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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