Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)

Zusammenfassung


77. Bundesgesetz: Unabhängiger Bundesasylsenat (UBASG)

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Auszug


Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.

2. Abschnitt Organisation Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ...

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