Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006 geändert wird

Zusammenfassung


Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006 geändert wird

86. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 72 "Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit" und die Überschrift zu § 73 "Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit"; die Überschrift zu § 264 lautet "Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote"; in der Überschrift zum 4. Teil werden nach dem Wort "Rechtsschutz" die Worte "vor dem Bundesvergabeamt" angefügt; die Überschrift "1. Hauptstück Bundesvergabeamt" im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Hauptstück" ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt; die Überschrift zu § 314 lautet "Ladungen und Zeugengebühren"; die Überschrift zu § 333 lautet "Verfahrensrechtliche Bestimmungen"; in der Überschrift zu Anhang V wird das Zitat "§ 44 Abs. 2 Z 1" durch das Zitat "§ 44 Abs. 2" ersetzt; die Überschrift zu Anhang VIII lautet "Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen".

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. § 2 Z 14 lautet:"14.Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann."

4. In § 2 Z 36, § 68 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie § 229 Abs. 1 Z 1 und Z 4 wird die Wortfolge "Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften" jeweils durch die Wortfolge "eingetragene Personengesellschaften" ersetzt.

5. In § 10 Z 17 Einleitungssatz wird der Ausdruck "Unternehmer" durch den Ausdruck "Konzessionär" ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:"1.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;"

7. In § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird der Betrag "236 000 Euro" jeweils durch den Betrag "211 000 Euro" ersetzt; in den §§ 12 Abs. 1 Z 3, 53 Abs. 4 Z 3, 180 Abs. 1 Z 2 und 214 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen