Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Bundesgesetzblatt, 12 Juli 1994 (Nr. 514/1994)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


514. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden."

2. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abschnitte 2, 6, 7, 10 und 11 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 75 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden."

3. (Grundsatzbestimmung,) § 7 samt Überschrift lautet:

„Dienstschein

§ 7. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Dienstgebers,

2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,

3. Beginn des Dienstverhältnisses,

4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, ./ .

7.  anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

8. vorgesehene Verwendung,

9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie"...

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