Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Zusammenfassung


41. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 700/1995 wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 3 zweiter Satz, der Überschrift zu § 5, in § 7 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b Z 1 und Abs. 7, der

Überschrift zu § 8, in § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Überschrift zu § 10, in § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1

erster Satz, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort

„Programmveranstalter“ durch das Wort „Hörfunkveranstalter“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

„(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Frequenzzuordnung

§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

1.für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl.

Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes

(Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ...

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