Zusammenfassung
143. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikergesetzes
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Auszug
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Ziviltechnikergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 und der Kundmachung BGBl. Nr. 642/1974wird wie folgt geändert:1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973. Wenn Ziviltechniker bei ihrer Berufsausübung Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese — soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzuwenden sind — die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, 92,333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt,§§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.Desgleichen finden auf das Arbeitsverhältnis der bei den Ziviltechnikern beschäftigten Personen —soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzuwenden sind — alle bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung,die für die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 fallenden Tätigkeiten gelten."2. § 4 hat zu lauten:„Einteilung der Befugnisse.§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende Fachgebiete verliehen:A. für Architekten: Architektur und H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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