Zusammenfassung
445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:a) die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;b) die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;c) die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a.Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“;d) die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:„4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln(Diskontgeschäft);“3. § 2 Z 2 und 3 lauten:„2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind,dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist§ 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“4. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge„im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.5. § 2 Z 23 lit. a lautet:„a) in Z 17 und 25 bis 27,“6. § 2 Z 23 lit. d lautet:„d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“7. § 2 Z 23 lit. g lautet:„g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“8. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten:„i) in den §§ 51 bis 54,j) in § 59,k) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,l) in § 93 Abs. 5 und m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“9. § 2 Z 24 lautet:„24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:a) in Z 25,b) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,c) in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,e) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und f) in § 93 Abs. 5 Z 1;“10. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt:„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit-oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“11. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:„4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:„6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links