Zusammenfassung
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:a) Die Bezeichnung „§ 22e. Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos“ wird durch die Bezeichnung „§ 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen“ersetzt.b) Die Bezeichnung „§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung„§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern“ersetzt.c) Die Bezeichnung „§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln“ wird durch die Bezeichnung„§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten“ ersetzt.d) Die Bezeichnung „§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe“ wird durch die Bezeichnung„§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe“ ersetzt.e) Nach der Bezeichnung „§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten“ wird die Bezeichnung „§ 22p.  Warenpositionsrisiko“eingefügt.f) Die Bezeichnung „§ 26. Offene Devisenpositionen“ wird durch die Bezeichnung „§ 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold“ ersetzt.2. § 2 Z 26 lautet:„26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;“3. § 2 Z 34 lit. a und b lauten:„a) Geldmarktinstrumente;b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;“4. § 2 Z 34 lit. c entfällt.5. § 2 Z 35 lit. a und b lauten:„a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal broking“),“6. § 2 Z 35 lit. e lautet:„e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,“7. § 2 Z 42 bis 45 lauten:„42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu ve...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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