Zusammenfassung
218. Bundesgesetz: Ausländerbeschäftigungsgesetz ? AuslBG
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Auszug
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz ? AuslBG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einemösterreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, dasösterreichischer Staatsbürger ist;b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen,pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen;f) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Ferialpraktikanten.(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Ausländerausschusses(§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen,sofern es sich um ähnliche wie die im Abs. 2aufgezählten Personengruppen handelt und es die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis,b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren V...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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