Zusammenfassung
174. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (10. StVO-Novelle)
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. März 1983, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (10. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971, 21/1974, 402/1975, 412/1976, 115/1977, 616/1977,209/1979 und 275/1982 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968, 405/1973 und 576/1976 wird wie folgt geändert:1. Im § 2 Abs. 1 wird nach 2 1 folgende Z 1 a eingefügt:„1 a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;"2. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3 a und 3 b eingefügt:„3 a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn,die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;3 b. Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist;"3. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Z 6 a,6 b und 6 c eingefügt:„6 a. Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;6 b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen,der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient;6 c. Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;"4. § 2 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten:„9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;"5. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 11 a eingefügt:„11 a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;"6. § 2 Abs. 1 Z 14 hat zu lauten:„14. Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen;"7. Im § 2 Abs. 1 Z 15 wird das Wort „Richtzeichen"durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.8. § 2 Abs. 1 Z 19 hat zu lauten:„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine,ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen,Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Winterspo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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