Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG)

Zusammenfassung


120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz ? FSG

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Auszug


Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§   1 Geltungsbereich

§   2 Umfang der Lenkberechtigung

§   3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§   4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§   5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung 2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§   6 Mindestalter

§   7 Verkehrszuverlässigkeit

§   8 Gesundheitliche Eignung

§   9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 10 Fachliche Befähigung

§ 11 Fahrprüfung

§ 12 Prüfungsfahrzeuge 3. Abschnitt: Führerscheine

§ 13 Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 14 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 16 Örtliches Führerscheinregister

§ 17 Zentrales Führerscheinregister 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 21 Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 22 Heereslenkberechtigung

§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen 5. Abschnitt: Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24 Allgemeines

§ 25 Dauer der Entziehung

§ 26 Sonderfälle der Entziehung

§ 27 Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 28 Ablauf der Entziehungsdauer

§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen 6. Abschnitt: Andere Dokumente

§ 31 Mopedausweis

§ 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 33 Internationale Führerscheine 7. Abschnitt: Sachverständige und Behörden

§ 34 Sachverständige

§ 35 Behörden und Organe

§ 36 Sonstige Zuständigkeiten 8. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 37 Strafausmaß

§ 38 Zwangsmaßnahmen

§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines 9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Verweisungen

§ 43 Inkrafttreten und Aufhebung

§ 44 Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von 1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;

3. Invalidenkraftfahrzeugen.

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig,

wenn:

1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

2. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis

(§ 31) besitzen;

3. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis

(§ 31) besitzt.

Umfang der Lenkberechtigung

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1. Klasse A:

a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

2. Klasse B:

a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,

c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr a...

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