Zusammenfassung
590. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971
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Auszug
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Antidumpinggesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384,in der Fassung der Antidumpinggesetznovelle 1978, BGBl. Nr. 666, wird wie folgt geändert:1. § 7 hat zu lauten:„§ 7. (1) Als normaler Wert einer Ware gilt a) der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,b) wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zuläßt,aa) der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder bb) die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der Ã...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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