Zusammenfassung
26. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1954.
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Auszug
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1953, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1954.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes im Jahre 1954 werden die im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den einen Bestandteil desselben bildenden Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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