Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1961.

Zusammenfassung


1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1961.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes im Jahre 1961 werden die im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den einen Bestandteil desselben bildenden Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende Schlußsummen:

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine Bedeckung finde...

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