Bundesgesetz vom 19. Dezember 1969, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970

Zusammenfassung


1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970

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Auszug


Bundesgesetz vom 19. Dezember 1969, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970

Der Nationalrat hat beschlössen:

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes im Jahre 1970 werden die im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende Schlußsummen:

(2) Falls die Gebarungsentwicklung während des Jahres zu einem höheren Abgang in der ordentlichen Gebarung führen sollte, ist dieser,

soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen seine Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches im Personalaufwand gegenüber dem Voranschlag zu verfügen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben a) für Preisstützungen (Kapitel 62);

b) die im Bundesvoranschlag dahin bezeichnet sind, daß sie nur nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bestritten werden dürfen;

c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) aus den im Verwaltungsaufwand vorgesehenen Posten für Werkverträge und Entgelte an Einzelpersonen für sonstige Werkleistungen;

f) an Vergütungen für ...

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