Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Elektrotechnikgesetz geändert wird

Zusammenfassung


662. Bundesgesetz: Änderung des Elektrotechnikgesetzes

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Elektrotechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965,

wird wie folgt geändert:

1. Der Titel hat zu lauten:

„Bundesgesetz vom 17. März 1965 über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

(Elektrotechnikgesetz — ETG)"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen

über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."

b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Werden technische Bestimmungen für allgemein verbindlich erklärt, so sind sie von der diese Bestimmungen herausgebenden fachlichen Stelle zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen."

c) Die Abs. 4 bis 8 haben zu lauten:

„(4) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen sind das Lagern, Feilhalten,

Ankündigen, Aus...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen