Zusammenfassung
662. Bundesgesetz: Änderung des Elektrotechnikgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Elektrotechnikgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965,wird wie folgt geändert:1. Der Titel hat zu lauten:„Bundesgesetz vom 17. März 1965 über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik(Elektrotechnikgesetz — ETG)"2. § 3 wird wie folgt geändert:a) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:„In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungenüber den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:„Werden technische Bestimmungen für allgemein verbindlich erklärt, so sind sie von der diese Bestimmungen herausgebenden fachlichen Stelle zuröffentlichen Einsicht aufzulegen."c) Die Abs. 4 bis 8 haben zu lauten:„(4) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen sind das Lagern, Feilhalten,Ankündigen, Aus...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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