Zusammenfassung
24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Ge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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