Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.

Zusammenfassung


24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Ge...

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