Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Heeresversorgungsgesetz abgeändert und ergänzt wird.

Bundesgesetzblatt, 30 Dezember 1964 (Nr. 306/1964)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


306. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Heeresversorgungsgesetzes.

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Heeresversorgungsgesetz abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch einen von ihr nicht verschuldeten Unfall erlitten hat, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt,

wenn dieser Unfall a) durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und dur...

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