Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (16. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Zusammenfassung


323. Bundesgesetz: 16. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (16. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und d zu lauten:

„c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb ...

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