Zusammenfassung
34. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1950.
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Auszug
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, womit das Außenhandelsverkehrsgesetz 1948 vom 24. November 1948, BGBl. Nr. 251, abgeändert und ergänzt wird (Außenhandelsverkehrsgesetznovelle 1950).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Bundesgesetz vom 24. November 1948,BGBl. Nr. 251, über die Regelung des Waren-verkehres mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird abgeändert und ergänzt wie folgt:1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Als Rechtsgeschäft gemäß Abs. 1 gilt auch die Aus- oder Einfuhr von Waren der im Abs. 1 genannten Art im Veredlungsverkehr,soferne die jeweils zur Einfuhr gelangende Ware zoll- und ausgleichssteuerfrei ist, sowie die Bezahlung des Veredlungslohnes, soweit dieser in Waren der in Abs. 1 genannten Art geleistet wird."2. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 2erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Scheint der Außenhandelskommission die Abwicklung eines Rechtsgeschäftes in der genehmigten Weise nicht hinreichend gesichert, so kann sie die Zustimmung mit der Auflage einer geldlichen Sicherstellung bis zur Höhe von 15 v. H. des Fakturenwertes der Einfuhr verbinden.Die Sicherstellung verfällt, wenn das Geschäft nicht ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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