Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Zusammenfassung


406. Bundesgesetz: Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Der Nationalrat hat beschlossen :

§ 1. Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehm...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen