Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Zusammenfassung


745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen

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Auszug


Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Hauptstück A Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfas...

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