Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Zusammenfassung


23. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf 1. Studienbeihilfen,

2. Versicherungskostenbeiträge,

3. Studienabschlussstipendien und 4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1. Fahrtkostenzuschüsse,

2. Reisekostenzuschüsse,

3. Sprachstipendien,

4. Leistungsstipendien,

5. Förderungsstipendien und 6. Studienunterstützungen zuerkannt werden.“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

„(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,“

3. § 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung 1.gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und 2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.“

5. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.“

6. An § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 un...

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