Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden
Bundesgesetzblatt, 02 März 1973 (Nr. 108/1973)
Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt, 02 März 1973 (Nr. 108/1973)
Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL IÄnderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird wie folgt geändert:1. Der § 21 samt der dazugehörenden Randschrift hat zu lauten:„II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten§ 21. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen,die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders bestimmt. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das vierzehnte, und unter Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben."2. Der Â...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes