Zusammenfassung
50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz 1955).
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT.Ausstellung und Form des Schecks.Artikel 1.Der Scheck enthält:1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde,und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);4. die Angabe des Zahlungsortes;5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;6. die Unterschrift des Ausstellers.Artikel 2.(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt,gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe,so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.Artikel 3.Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat,und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Außerachtlassung dieser Vorschriften nicht berührt.Artikel 4.Der Scheck kann nicht angenommen werden.Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.Artikel 4 a.(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk,so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach vorheriger Deck...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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