Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Schiffahrtspolizeigesetz geändert wird

Zusammenfassung


103. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Schiffahrtspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/

1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1976 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf öffentliche fließende Gewässer (§ 2

WRG 1959) sowie auf die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer Anwendung.

(2) Auf sonstige schiffbare Privatgewässer finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung,

soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen.

Die Behörden und deren Organe dürfen aber auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschreiten, soweit es die ungehinderte Durchführung von Wasserbauten,

der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen,

Luftverunreinigungen oder Verunreinigungen der Gewässer (§§ 30 ff. WRG 1959) erfordern.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Bodensee und auf den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau keine Anwendung."

2. § 3 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:

„(3) Soweit in der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 535/

1978 nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung für die Führung von a) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb:

1. sofern ihre Fortbewegu...

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