Bundesgesetz vom 7. Feber 1968, mit dem das Zollgesetz 1955 abgeändert und neuerlich ergänzt wird

Bundesgesetzblatt, 05 März 1968 (Nr. 78/1968)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


78. Bundesgesetz: Abänderung und neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Feber 1968, mit dem das Zollgesetz 1955 abgeändert und neuerlich ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/

1957 und Nr. 68/1959, wird wie folgt abgeändert und neuerlich ergänzt:

1. Im § 4 Abs. 6 hat der vierte Satz zu lauten:

„Sie müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ursprungsland hiezu ermächtigten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Gesetzen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind."

2. Im § 10 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte „mit den beteiligten Bundesministerien"

die Worte „mit den in Abs. 3 genannten Bundesministerien".

3. Im § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß

von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) Rohrleitungen und elektrische Leitungen,

welche über die Zollgrenze führen."

4. Im § 22 Abs. 2 wird der Betrag von 3000 S auf 5000 S erhöht und folgende Absätze werden angefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter ausdehnen oder einschränken,

wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

zur Vereinfachung des Zollverfahrens oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist; insbesondere können Abfertigungen bestimmter Waren bei Zollämtern zweiter Klasse zugelassen und die Abfertigung von Waren, sofern sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, auf bestimmte Zollämter erster Klasse beschränkt werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann weiters zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Zöllen von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen,

wenn dies im Interesse des wirksameren Einsatzes von technischen Hilfsmitteln der Verwaltung zweckdienlich erscheint. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)

verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt."

5. § 29 wird wie folgt abgeändert:

a) lit. b hat zu lauten:

„b) bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31

lit. a, d, e und f oder nach § 36 Abs. 1

lit. b oder c sowie bei motorisierten Beförderungsmitteln als Übersiedlungsgut oder als Diplomaten- oder Konsulargut, wenn die Waren während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr entsprechend der Zweckbestimmung verwendet worden sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;".

b) Der gemäß lit. a abgeänderte bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31

lit. a, d, e und f für Waren, die nicht im E...

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