Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz).

Zusammenfassung


54. Bundesgesetz: Drittes Rückstellungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung

Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen öder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten)

— im folgenden Eigentümer genannt

— im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist,

nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 2. (1) Eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1, Abs. (1), liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.

(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber dartut, daß der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalte...

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