Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird

Zusammenfassung


693. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),

BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1990, 69/1991 und 235/1991

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 251/1989 und 428/1991 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 6 Z 2 bis 5 lautet:

„2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,...

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