Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


129. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/ 1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des KflG 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973."

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden."

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswage...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen