Zusammenfassung
129. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/ 1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert:1. § 1 lautet:„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des KflG 1952, BGBl. Nr. 84.(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973."2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:„(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden."3. § 2 Abs. 2 lautet:„(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswage...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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