Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Zusammenfassung


96. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973 und BGBl. Nr. 399/1974

wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:"

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2) einzustellen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

schon auf je 20 Dienstnehmer oder, ...

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