Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988)

Zusammenfassung


401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht

§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§ 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

§ 4. Beginn und Ende der Steuerpflicht 2. ABSCHNITT Befreiungen

§ 5. Befreiungen

§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen 2. TEIL EINKOMMEN 3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 7. Einkommen, Einkommensermittlung

§ 8. Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 9. Organschaft

§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge

§ 11. Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben 4. ABSCHNITT Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 13. Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften 5. ABSCHNITT Sondervorschriften für Banken

§ 14. Haftrücklage 6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 15. Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 16. Risikorücklage

§ 17. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

7. ABSCHNITT Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 18. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

§ 19. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

§ 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung 3. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht 4. TEIL TARIF UND BESONDERE ABZÜGE

§ 22. Steuersatz

§ 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke 5. TEIL ERHEBUNG DER STEUER

§ 24. Erhebung der Steuer 6. TEIL VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

§ 25. Verweise auf andere Bundesgesetze 7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26. Inkrafttreten und Aufhebung

§ 27. Vollziehung 1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,

die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)

haben. Als Körperschaften gelten:

1. Juristische Personen des privaten Rechts.

2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts...

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