Zusammenfassung
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988
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Auszug
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 ? KStG 1988)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht§ 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht§ 4. Beginn und Ende der Steuerpflicht 2. ABSCHNITT Befreiungen§ 5. Befreiungen§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen 2. TEIL EINKOMMEN 3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften§ 7. Einkommen, Einkommensermittlung§ 8. Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung§ 9. Organschaft§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge§ 11. Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben§ 12. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben 4. ABSCHNITT Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften§ 13. Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften 5. ABSCHNITT Sondervorschriften für Banken§ 14. Haftrücklage 6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen§ 15. Versicherungstechnische Rückstellungen§ 16. Risikorücklage§ 17. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)7. ABSCHNITT Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht§ 18. Beginn und Ende einer Steuerbefreiung§ 19. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)§ 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung 3. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT§ 21. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht 4. TEIL TARIF UND BESONDERE ABZÜGE§ 22. Steuersatz§ 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke 5. TEIL ERHEBUNG DER STEUER§ 24. Erhebung der Steuer 6. TEIL VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE§ 25. Verweise auf andere Bundesgesetze 7. TEILÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN§ 26. Inkrafttreten und Aufhebung§ 27. Vollziehung 1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)haben. Als Körperschaften gelten:1. Juristische Personen des privaten Rechts.2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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