Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird

Zusammenfassung


225. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentgesetz 1950, BGBL Nr. 128 in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 210/1951,

BGBL Nr. 50/1959 und BGBL Nr. 175/1963,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

1. § 39 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen."

2. Die Überschrift zu § 41 sowie dieser haben zu lauten:

„Oberster Patent- und Markensenat

§ 41. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel ,Rat des Obersten Patent- und Markensenates'.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident,

als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vo...

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