Zusammenfassung
165. Bundesgesetz: Vermögenszuwachsabgabegesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 7. Juli 1943 über eine einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs (Vermögenszuwachsabgabegesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Gegenstand und Zweck der Abgabe.(1) Von dem während der nationalsozialistischen Herrschaft sowie während des Krieges und weiterhin bis zum 1. Jänner 1948 (Endstichtag)entstandenen Vermögenszuwachs wird eine einmalige Abgabe eingehoben.(2) Anfangsstichtag ist der 1. Jänner 1940. Für natürliche Personen, die nach dem 1. Jänner 1940geboren wurden, gilt der ihrer Geburt folgende 1. Jänner als Anfangsstichtag. Für juristische Personen und Vermögensmassen, die nach dem 1. Jänner 1940 entstanden sind, gilt der ihrer steuerrechtlichen Entstehung folgende 1. Jänner als Anfangsstichtag.(3) Die Eingänge aus der Vermögenszuwachsabgabe sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß§ 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250, auszugebenden Bundesschuldverschreibungen und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden.Über die widmungsgemäße Verwendung der Eingänge hat der Bundesminister für Finanzen alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten. Die Verrechnung erfolgt in der Anlehensgebarung.§ 2. Abgabepflicht.(1) Abgabepflichtig sind:1. Natürliche Personen, die am Endstichtag im Inland einem Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten;2. juristische Personen un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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