Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


392. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974 und 360/1975 für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollek...

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