Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


388. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973 (Artikel II des Sonderunterstützungsgesetzes) und BGBl. Nr. 179/1974 wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten:

„(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.

Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen."

2. Im § 1 werden die Abs. 4 und 5 aufgehoben.

3. Die lit. f im § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

...

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