Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen

Zusammenfassung


290. Bundesgesetz: Technische Studienrichtungen

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Auszug


Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der technischen Wissenschaften, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der technischen Wissenschaften zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Djpl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.",

verliehen.

II. ABSCHNITT Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2

Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 10 Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtung

„Technische Chemie" umfassen je fünf Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1

zweiter Saw) abgelegt! hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4. Studienrichtungen und Studienzweige

(1) Folgernde Studienrichtungen sind einzurichten:

a) Bauin...

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