Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 geändert wird.

Zusammenfassung


216. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl.

Nr. 96, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten

übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben."

2. § 10 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

„b) die Geschäftsverteilung (§ 11);".

3. Im § 10 Abs. 2 hat der Klammerausdruck in der lit. c „§ 19" und der Klammerausdruck in der lit. d „§ 20" zu lauten.

4. Die §§ 11 bis 14 und die dazugehörigen

Überschriften haben wie folgt zu lauten:

„Senate.

§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat).

Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen,

die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Beamter hat als Schriftführer mitzuwirken.

(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören,

das die Befähigung zum Richteramt hat.

Den Senaten, d...

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