Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Weingesetz 1961 geändert wird (Weingesetznovelle 1971)

Bundesgesetzblatt, 20 August 1971 (Nr. 334/1971)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


334. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1971

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Weingesetz 1961 geändert wird (Weingesetznovelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1964

wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:

„(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,

b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13°, in Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse (§ 9 Abs. 4)

mindestens 11° Klosterneuburger Mostwaage

(kurz KMW) aufweist.

Das Vorliegen besonders ungünstiger Reifeverhältnisse im Sinne der lit. b hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Oktober des Lesejahres durch Verordnung festzustellen."

2. Der Einleitungssatz und die lit. a im Abs. 2

des § 1 haben zu lauten:

„(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,

dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:

a) Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat,

Zucker oder Mostkonzentrat verstärkter oder gezuckerter versetzter Wein,

der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet,

mehr als 260 Gramm Zucker aufweist, davon mindestens 20 Gramm unvergoren,

und mindestens 13, höchstens aber 221/2 Raumhundertteile Alkohol enthält."

3. Die lit. c im Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:

„c) Wermut, Wermut trocken (dry) oder Wermutwein, Wermutwein trocken (dry):

aromatisierter Wein, der durch Verwendung von Wermutkraut und sonstigen pflanzlichen Würzstoffen oder von Auszügen aus diesen hergestellt wird, einen diesen Stoffen entsprechenden Geruch oder Geschmack aufweist und eine Mindestmenge von 75 Raumhundertteilen, bei Wermut trocken (dry) oder Wermutwein trocken (dry) von 70 Raumhundertteilen an Grundwein sowie bestimmte Mindestwerte an Alkohol, Zucker, zucker- und säurefreiem Trockenextrakt (Extraktrest)

sowie Asche enthält; die Mindestwerte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf internationale Maßstäbe durch Verordnung festzustellen."

4. Die bisherigen lit. c und d im Abs. 2 des

§ 1 ...

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