Zusammenfassung
155. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Ziviltechnikergesetzes.
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Auszug
Bundesgesetz vom 9. Juli 1958, mit dem das Ziviltechnikergesetz abgeändert und ergänzt wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Ziviltechnikergesetz, BGBL Nr. 146/1957,wird abgeändert und ergänzt wie folgt:1. Der § 11 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:„§ 11. (4) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 lit. a bis d sind Professoren und Dozenten jener praktischen Fächer, die Gegenstand der Staatsprüfung an Hochschulen technischer Richtung sind, sowie die Leiter einer Meisterschule für Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder einer Meiste...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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