Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird (1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973)

Zusammenfassung


317. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird (1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1972, wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 5 bis 7 des § 6 erhalten folgende Fassung:

„(5) Bei Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ist im dienstlichen Verkehr an Stelle ihres Amtstitels der ihnen gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrad anzuwenden.

(6) Als militärische Dienstgrade kommen für die im Abs. 5 angeführten Beamten in Betracht:

1. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant.

(7) Werden die im Abs. 5 genannten Beamten nicht als Unteroffiziere des Truppendienstes verwendet,

so ist dem jeweiligen Dienstgrad der Zusatz ,des technischen Dienstes' beizufügen."

2. Dem § 8 wird angefügt:

„(6) In den Prüfungsvorschriften kann bestimmt werden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Kandidat eine in diesem Gesetz oder in seinen Anlagen vorgesehene Dienstprüfung in den gleichen Gegenständen abgelegt hat und die bereits abgelegte Prüfung nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist."

3. Der § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10. Wenn es aus fachlichen und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, können durch Verordnung Ausbildungslehrgänge für einzel...

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