Bundesgesetz vom 22. Juni 1949 über die Errichtung von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz).

Zusammenfassung


156. Bundesgesetz: Tierärztekammergesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. Juni 1949 über die Errichtung von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zweck.

(1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der österreichischen Tierärzteschaft werden Tierärztekammern

(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.

(3) Die Bundeskammer, die ihren Sitz in Wien hat, ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Bundeskammer der Tierärzte" zu führen. Die Landeskammern sind berechtigt, die Aufschrift „Landeskammer der Tierärzte "

mit einem auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz zu führen.

§ 2. Mitglieder.

(1) Der Wirkungsbereich der Tierärztekammern erstreckt sich auf alle Tierärzte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in der Republik Österreich berechtigt und in diesem tätig sind. Hiezu gehören auch die an der Tierärztlichen Hochschule in Wien und die in der Tierzucht tätigen Tierärzte; Amtstierärzte aber nur dann, wenn sie neben ihrer amtlichen Tätigkeit eine tierärztliche Privatpraxis ausüben (Pflichtmitglieder).

(2) Amtstierärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Dienste der staatlichen Veterinärverwaltung stehenden Tierärzte. Polizeitierärzte des Dienststandes und, im Falle der Errichtung eines Bundesheeres, auch Militärtierärzte des Dienststandes sind für die Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtstierärzten gleichzuhalten.

(3) Amts-, Polizei- und Militärtierärzte, die keine tierärztliche Privatpraxis ausüben, sowie Tierärzte, die im Berufe selbst nicht oder nicht mehr tätig sind, können den Tierärztekammern freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Der Beitritt hat bei der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Landeskammer zu erfolgen.

(4) Ist ein Amts-, Polizei- oder Militärtierarzt Kammermi...

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