Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Zusammenfassung


329. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Dienstgeber, bei denen sich regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter Arbeitsanfall ergibt (Saisonarbeit), haben der Beschäftigungspflicht dadurch zu entsprechen, daß

sie mindestens so viele Invalide, als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von Invaliden saisonmäßig einstellen.

Das gleiche gilt sinngemäß für Dienstgeber,

die Heimarbeiter beschäftigen."

2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen