Bundesgesetz vom 13. Juni 1985, mit dem das Heeresgebührengesetz 1985 geändert wird

Zusammenfassung


266. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Juni 1985, mit dem das Heeresgebührengesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

wird wie folgt geändert:

1. Der § 3 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Das Taggeld beträgt 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die a) den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen oder außerordentliche

Übungen leisten, 45 S,

b) den Grundwehrdienst in der Dau...

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