Zusammenfassung
379. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
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Auszug
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Studienförderungsgesetz 1983 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 543/1984, 361/1985 und 659/1987 wird wie folgt geändert:1. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:„c) das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat;"2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe zu gewähren:a) für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums,wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;b) für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde."3. § 2 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:„b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;"4. Nach § 2 Abs. 3 lit. e ist einzufügen:„f) wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium;g) wenn die erste Diplomprü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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