Zusammenfassung
276. Bundesgesetz: Abänderung des Nationalbankgesetzes 1955
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, mit dem das Nationalbankgesetz 1955 abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,wird abgeändert wie folgt:1. § 3 hat zu lauten:„§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen."2. Dem § 7 ist folgender Abs. 3 anzufügen:„(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln."3. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem Wort „Gener...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links