Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) geändert wird

Zusammenfassung


443. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG),

BGBl. Nr. 258/1975, wird wie folgt geändert:

1. Dem Abs. 4 des § 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9

und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5

Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig."

2. Der Abs. 6 des § 5 hat zu lauten:

„(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß

für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind."

3. Die Abs. 6 bis 8 des § 5 erhalten die Bezeichnung 7 bis 9.

4. Dem Abs. 8 (neu) des § 5 ist folgender Satz anzufügen:

„Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrundeliegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68

Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler."

5. Der Abs. 9 (neu) des § 5 hat zu lauten:

„Durch die Abs. 1 bis 8 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich nicht berührt."

6. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:

„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind:

a) Bewilligung von Kollisionen (§ 10 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul...

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