Zusammenfassung
273. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1985
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Juni 1985, mit dem das Weingesetz 1961 geändert wird (Weingesetznovelle 1985)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964,BGBl. Nr. 334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl.Nr. 506/1974, BGBl. Nr. 419/1975, BGBl.Nr. 300/1976, BGBl. Nr. 446/1980 und BGBl.Nr. 391/1983 sowie der Kundmachung BGBl.Nr. 577/1980 wird wie folgt geändert:1. § 1 lautet:„§ 1. Wein(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13° Klosterneuburger Mostwaage(KMW) aufweist.In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13°KMW, jedoch nicht unter 11° KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:a) Dessertwein : mit Alkohol oder Weindestillat,Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 Gramm Zucker und mindestens 13 Raumhundertteile(Rht), höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.b) Aromatisierter Wein: Dessertwein, der mit pflanzlichen Würzstoffen oder anderen natürlichen Stoffen so behandelt ist, daß er deren eigentümlichen Geruch oder Geschmack angenommen hat.c) Alkoholarmer aromatisierter Wein: Wein,dessen Alkoholgehalt mindestens 5,6 Rht,jedoch weniger als 13 Rht, beträgt und der mit Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Fruchtsaft sowie pflanzlichen Würzs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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