Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (15. KFG-Novelle)

Zusammenfassung


456. Bundesgesetz: 15. Kraftfahrgesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (15. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird am Ende der Z 40 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

„41. Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird."

2.  § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten a)  bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger ..  18 000 kg,

b)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   drei Achsen.....................25 000 kg,

c)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   drei Achsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird............ 26 000 kg,

d)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   vier Achsen, mit zwei  Lenkachsen, wenn    die   Antriebsachse    mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet  ist und  die  maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird............ 32 000 kg,

e)  bei Gelenkkraftfahrzeugen.....  38 000 kg,

f)  bei Einachsanhängern.........   10 000 kg,

g)  bei  Dreiachsanhängern,  ausgenommen Sattelanhänger.......  24 000 kg.

Als Achse im Sinne der lit. a, b, c, d, e und g gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m."

3.  § 4 Abs. 8 lautet:.

„(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg, nicht überschreiten....

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