Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (17 KFG-Novelle)

Zusammenfassung


654. Bundesgesetz: 17 Kraftfahrgesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (17 KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1993, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

„(2 a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1.  einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 400 Watt und 2.  einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h."

2.  § 2 Z 14 lautet:

„14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat."

3.  Im § 2 Z 20 wird der Wert „5000 kg" ersetzt durch „7000 kg"

4.  Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und als lit. e und f angefügt:

,,e)   Kleinmotorräder, f)   Leichtmotorräder."

5.  § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für a)   Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

b)   Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,

c)   nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sic...

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